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GATT - Beitritt Marokkos Art. 1

Kurztitel

GATT - Beitritt Marokkos

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 276/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.04.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Ziffer eins Marokko wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 6, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 32 und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

  1. Litera a
    Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier des Allgemeinen Abkommens und
  2. Litera b
    Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Artikel römisch drei, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf den Artikel römisch sechs des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

Ziffer 2 a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Marokko gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Marokko Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

Litera b In den Fällen, in denen Artikel römisch fünf, Absatz 6,, Artikel römisch sieben, Absatz 4, Litera d und Artikel römisch zehn, Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Marokko das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

TEIL römisch zwei

Liste der Zollzugeständnisse

Ziffer 3 Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Marokkos.

Ziffer 4 a) In den Fällen, in denen Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Litera b Betreffend die Bezugnahme in Artikel römisch zwei, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

TEIL römisch drei

Schlußbestimmungen

Ziffer 5 Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Marokko bis 1. Juni 1987 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

Ziffer 6 Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Marokko in Kraft.

Ziffer 7 Nachdem Marokko nach Absatz eins, dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel römisch 26 , in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikel römisch 32 , Absatz 2, jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel römisch 26 , Absatz 4, angesehen.

Ziffer 8 Marokko kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 7, zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

Ziffer 9 Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 5, an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Marokko und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

Ziffer 10 Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am neunzehnten Februar neunzehnhundertsiebenundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

10006928

Dokumentnummer

NOR12075890

Alte Dokumentnummer

N5198812966H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/276/A1/NOR12075890

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