Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 5
Inkrafttretensdatum
29.05.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300, über die Amtsverschwiegenheit (§ 12) zu beachten. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300, über die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 12,) zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024
Gesetzesnummer
10000938
Dokumentnummer
NOR12012154
Alte Dokumentnummer
N11988100686