(2)Absatz 2,Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem "Art". römisch sieben.