Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sieben

Anmerkung, zum Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)

  1. Absatz eins,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach Paragraph 66, Absatz 14, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 7. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980,, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Verwendungszulage nach Absatz 2, erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins der Richter erhöht.
  4. Absatz 4,Nebengebühren, die auf Grund der im Artikel römisch acht, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 44, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
  5. Absatz 5,Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12161503

Alte Dokumentnummer

N6198851490J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/230/A7/NOR12161503

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