Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986
unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes;unbeschadet des Artikel 65, Absatz eins, B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes;
zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten
der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
des Arzneimittelwesens und
in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
10000933
Dokumentnummer
NOR12012110
Alte Dokumentnummer
N1198810037A