§ 1.Paragraph eins,
Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat mittels maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich des Bundesrechenamtes zu bedienen, das in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, in seiner Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986 tätig ist. Die Übermittlung der in Paragraph 217, Absatz 2, BSVG genannten Daten hat mittels maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich des Bundesrechenamtes zu bedienen, das in Angelegenheiten des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, in seiner Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986, tätig ist.