Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie und für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet: Auf Grund des Paragraph 35, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie und für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet: