(2)Absatz 2,Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind auch von Überlassern ohne Sitz in Österreich für nach Österreich überlassene Arbeitnehmer an den Fonds zu entrichten. Beitragsgrundlage ist das Entgelt des Arbeitnehmers (§ 17 Abs. 3 Z 5), jedoch höchstens bis zu einem Betrag, der der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage entspricht.Die Beiträge gemäß Absatz eins, sind auch von Überlassern ohne Sitz in Österreich für nach Österreich überlassene Arbeitnehmer an den Fonds zu entrichten. Beitragsgrundlage ist das Entgelt des Arbeitnehmers (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5,), jedoch höchstens bis zu einem Betrag, der der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage entspricht.