Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 22c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufgaben

Paragraph 22 c,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Fonds ist es, Arbeitnehmer von Überlassungsbetrieben während jener Zeiten, in denen sie mangels einer Überlassungsmöglichkeit in keinen Beschäftigerbetrieb überlassen oder arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, sind, zu unterstützen oder Arbeitslosigkeit während der überlassungsfreien Zeiten zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Fonds folgende Leistungen erbringen:
    1. Ziffer eins
      Zuschüsse an (ehemalige) Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      Leistungen zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Leistungen an Überlasser zur Verlängerung der Beschäftigungsdauer beim Überlasser.
  3. Absatz 3,Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse und sonstigen Leistungen sind kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG; für sie gilt weiters Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen hat der Vorstand mit Zustimmung des Kontrollausschusses schriftlich festzulegen. Die Leistungen des Fonds haben anhand von standardisierten und leicht administrierbaren Kriterien zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Fonds kann mit Beschluss des Vorstandes auch einen Dienstleister mit der Abwicklung seiner Leistungen betrauen. Soweit ein Dienstleister betraut wird, vertritt dieser den Fonds im Rahmen des übertragenen Tätigkeitsbereiches nach außen und ist dieser vor dem Beschluss über die Leistungen iSd Absatz 4, anzuhören. Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Aufwandes der Abwicklung berechtigen den Dienstleister, den geschlossenen Vertrag vorzeitig zu beenden, sofern dieser nicht angepasst wird.
  6. Absatz 6,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Namen und Geburtsdatum jener arbeitslos vorgemerkten Personen, die vor ihrer Vormerkung bei einem Arbeitskräfteüberlasser im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 72, GewO beschäftigt waren;
    2. Ziffer 2
      Namen des Arbeitskräfteüberlassers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand;
    3. Ziffer 3
      Beendigungsdatum und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses und in den letzten zwölf Monaten vorangegangener Arbeitsverhältnisse zu Arbeitskräfteüberlassern;
    4. Ziffer 4
      Dauer der Vormerkung als arbeitslos.
  7. Absatz 7,Dem Hauptverband sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus Mitteln des Fonds zu erstatten. Der Fonds oder ein von diesem beauftragter Dienstleister darf die vom Hauptverband bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses vorliegen, erforderlich sind.
  8. Absatz 8,Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Einhebung von Beiträgen nach Paragraph 22 d, Absatz 2 und 4 und für die Erbringung von Leistungen für vom Ausland überlassene Arbeitnehmer die Daten gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142964

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P22c/NOR40142964

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