(1)Absatz eins,Aufgabe des Fonds ist es, Arbeitnehmer von Überlassungsbetrieben während jener Zeiten, in denen sie mangels einer Überlassungsmöglichkeit in keinen Beschäftigerbetrieb überlassen oder arbeitslos im Sinne des § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, sind, zu unterstützen oder Arbeitslosigkeit während der überlassungsfreien Zeiten zu vermeiden.Aufgabe des Fonds ist es, Arbeitnehmer von Überlassungsbetrieben während jener Zeiten, in denen sie mangels einer Überlassungsmöglichkeit in keinen Beschäftigerbetrieb überlassen oder arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, sind, zu unterstützen oder Arbeitslosigkeit während der überlassungsfreien Zeiten zu vermeiden.