Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsgesetz § 4

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Anhörungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.
  2. Absatz 2,Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
  3. Absatz 3,Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40192584

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P4/NOR40192584

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