Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik,
VOM WUNSCHE GELEITET, einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten,
IN DEM BESTREBEN, die offenen vermögensrechtlichen Fragen entsprechend dem Gemeinsamen Kommuniqué vom 7. Dezember 1972 im beiderseitigen Interesse abschließend zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen: