(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2019)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2019,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 Abs. 4 für Österreich mit 20. März 1988 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, Absatz 4, für Österreich mit 20. März 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Australien, Bangladesch, Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Indien, Japan, Jordanien, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 13 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:Ferner haben folgende Staaten gemäß Artikel 13, erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande, Polen, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu Art. 11 Abs. 2 erklärt:Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu Artikel 11, Absatz 2, erklärt:
China, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Malaysia, Südafrika, Sowjetunion, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der Internationalen Atomenergie-Organisation unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:
Syrien
Ägypten
Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden Art. 1 und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. 1 des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden Artikel eins und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Artikel eins, des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.
Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.
Algerien
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben:
Art. 11:Artikel 11 :
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert.Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert.
Argentinien:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.Das Königreich Bahrain erachtet sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Bolivien: Art. 11 Abs. 3: StreitbeilegungArtikel 11, Absatz 3 :, Streitbeilegung
Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 13/1995)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1995,)
El Salvador:
Gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.Gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
EURATOM:
Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Artikel 102, des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:
Im Sinne von Art. 12 Abs. 5 lit. cIm Sinne von Artikel 12, Absatz 5, Litera c
1.Ziffer eins Gemäß den Art. l, 2, 5 lit. a, b, c und d und Art. 6 macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach Art. 8 des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.Gemäß den "Art". l, 2, 5 Litera a, b, c und d und Artikel 6, macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach Artikel 8, des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.
Solche Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).
2.Ziffer 2 Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß Art. 2 und 4.Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß Artikel 2 und 4,
3.Ziffer 3 Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. Art. 6 bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. Artikel 6, bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.
4.Ziffer 4 In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach Art. 7 bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach Artikel 7, bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.
Im Sinne von Art. 11 Abs. 3Im Sinne von Artikel 11, Absatz 3
Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.Da gemäß Artikel 34, seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.
Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß Artikel 12, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:
„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Art. 2 lit. b sowie der relevanten Bestimmungen von Titel II, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Artikel 2, Litera b, sowie der relevanten Bestimmungen von Titel römisch zwei, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“
FAO:
Gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten.Gemäß Artikel 12, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten.
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.
Irak
Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
Iran:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 gebunden erachtet.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 11, Absatz 2, gebunden erachtet.
Israel
Israel hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.Israel hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Italien:
Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten.Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in Artikel eins, insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten.
Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken.
Kuba:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Absatz 2, vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.
Mauritius:
Mauritius bedauert, daß sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auch auf nukleare Notfälle infolge militärischer Tätigkeiten, bei denen atomare Waffen beteiligt sind, bezieht, da doch die möglichen grenzüberschreitenden Strahlungsfolgen gleichermaßen schädlich seien.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 gebunden.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, gebunden.
Monaco
Monaco hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.Monaco hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 76/1991)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1991,)
Myanmar:
Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Nicaragua:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Oman:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Pakistan:
Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist.Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist.
Peru:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Polen
Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens als nicht gebunden.Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens als nicht gebunden.
Rumänien:
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
Saudi-Arabien:
1.Ziffer eins Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten.Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in Artikel eins, insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten.
2.Ziffer 2 Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.
Spanien:
Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Sri Lanka:
Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde Art. l im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. l des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde "Art". l im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in "Art". l des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.
Thailand
Thailand hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.Thailand hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Tschechoslowakei
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 13/1995)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1995,)
Türkei:
Hiemit erklärt die Türkei gemäß Art. 11 Abs. 3, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden betrachtet.Hiemit erklärt die Türkei gemäß Artikel 11, Absatz 3,, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden betrachtet.
Ungarn
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 76/1991)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1991,)
Venezuela
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Venezuela folgenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.“„Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.“
Vereinigte Staaten
Vereinigten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachten.Vereinigten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachten.
Vereinigtes Königreich:
Unter Bezugnahme auf Art. 3 des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in Art. 1 des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte.Unter Bezugnahme auf Artikel 3, des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in Artikel eins, des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte.
WHO
In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.In Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
WMO:
Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Art. 2 der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Artikel 2, der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 7 notifiziert:Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Artikel 7, notifiziert:
BANGLADESCH
Chairman
Nuclear Safety Committee
Bangladesh Atomic Energy Commission
P.O. Box No. 158, Ramna
Dhaka
BANGLADESH
Telegrammadresse: BANGLATOM, DHAKAChairman, Nuclear Safety Committee, Bangladesh Atomic Energy Commission, P.O. Box No. 158, Ramna, Dhaka, BANGLADESH, Telegrammadresse: BANGLATOM, DHAKA
Tel.: | Büro: 501610 500387 | Wohnung: 407056 380647 |
| | |
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK Zuständige Behörde und Kontaktstelle:
The National Board for Atomic Safety and Radiation Protection of the German Democratic Republic.
FINNLAND
The Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety
P.O. Box 268
00101 Helsinki
Tel.: 61671, 544722
Telex: 126050 fcrnsThe Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety, P.O. Box 268, 00101 Helsinki, Tel.: 61671, 544722, Telex: 126050 fcrns
Irland:
Gemäß Art. 7Gemäß Artikel 7
Kontaktstelle für die Entgegennahme einer Benachrichtigung:
Garda Siochana Communications Room, Dublin Castle, Dublin 2, Telefonnummern (24 Stunden pro Tag): Zentrale: 01-781122, zuständiger Inspektor: 01-754058, Telex Nrn. 93500, 93889.
Zuständige Behörde/Kontaktstelle für die Ausstellung einer Benachrichtigung:
Nuclear Energy Board, 3 Clonskeagh Square, Clonskeagh Road, Dublin 14, Telf. Nr. 01-697766, Telex Nr. 30610, Fax Nr. 697437.
JAPAN Kontaktstellen:
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
TokyoMinistry of Foreign Affairs, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)
03-581-0753 (abends und an Feiertagen)
Telex: J22350
Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy), 03-581-0753 (abends und an Feiertagen), Telex: J22350, Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Zuständige Behörden:
Ministry of Foreign Affairs
Science and Technology Agency
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel.: 03-581-5271Ministry of Foreign Affairs, Science and Technology Agency, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-581-5271
Ministry of International Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel.: 03-501-1511Ministry of International Trade and Industry, 1-3-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-501-1511
Ministry of Transport
2-1-3 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
TokyoMinistry of Transport, 2-1-3 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-580-3111.
Kuba
Gemäß Art.7:Gemäß Artikel 7 :
Zuständige Behörde und Kontaktstelle:
Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN (Executive Secretariat for Nuclear Affairs), Calle 18 A Nr. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Telex Nr. 1837 SEAN, Tel. Nr. 22 3428.
Vereinigten Staaten
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde) |
Washington, DC 20520, U.S.A. |
| Telex: | 64144 |
| Fax: | (202) 647-6510 |
| Cable: | REUHC |
| Telephone: | (202) 647-1512 |
| | |
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY |
Washington, DC 20585, U.S.A. |
| Telex: | 7108220176 |
| Fax: | (202) 586-6783 |
| Cable: | RUE-BBPA |
| Telephone: | (202) 586-8100 |
| | |
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION |
Washington, DC 20555, U.S.A. |
| Telex: | 908 142 NRC BHDWSH |
| Fax: | (301) 492-8187 |
| Telephone: | (301) 951-0550 |
| | | |
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Informationen.