Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbeförderungsgesetz § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beweislast

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Paragraph 94, Absatz 2, angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
  2. Absatz 2,Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Paragraph 94, Absatz 3, angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
  3. Absatz 3,Diese Vermutung gilt im Fall des Paragraph 94, Absatz 3, Litera a, nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151217

Alte Dokumentnummer

N9198813165H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/180/P95/NOR12151217

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