Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbeförderungsgesetz § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Umfang der Haftung

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
    1. Litera a
      Beförderung in offenen Wagen nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn;
    2. Litera b
      Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung verlorengehen oder beschädigt werden können;
    3. Litera c
      Verladen vom Absender oder Ausladen vom Empfänger nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen
      Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn oder einer Vereinbarung zwischen dem Empfänger und der Eisenbahn;
    4. Litera d
      mangelhaftes Verladen, sofern der Absender das Gut nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen ihm und der Eisenbahn verladen hat;
    5. Litera e
      natürliche Beschaffenheit des Gutes, auf Grund deren es verlorengehen oder beschädigt werden kann;
    6. Litera f
      unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung der von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Güter oder Nichtbeachtung der Bestimmungen für bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter durch den Absender;
    7. Litera g
      Beförderung lebender Tiere;
    8. Litera h
      Beförderung von Gütern, die nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn zu begleiten sind, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151216

Alte Dokumentnummer

N9198813164H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/180/P94/NOR12151216

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