(4)Absatz 4,Die Eisenbahn hat das Muster über die Beschaffenheit und die Verwendung des Frachtbriefes im Tarif festzusetzen. Das Muster und diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird.