Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbeförderungsgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Frachtbrief

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Der Absender hat dem Gut bei der Aufgabe einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief beizugeben.
  2. Absatz 2,Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn kann von den Absatz eins und 2 abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn hat das Muster über die Beschaffenheit und die Verwendung des Frachtbriefes im Tarif festzusetzen. Das Muster und diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Der Frachtbrief muß zur Bestätigung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster den Kontrollstempel einer öffentlichen Eisenbahn aufweisen. Die Eisenbahn kann für die Anbringung des Kontrollstempels eine Nebengebühr erheben.
  6. Absatz 6,Die Eisenbahn hat den Bezug von Frachtbriefen in den besetzten Bahnhöfen zu ermöglichen.
  7. Absatz 7,Die Eisenbahn kann für bestimmte Beförderungen das Muster und die Bestimmungen über Beschaffenheit und Verwendung eines anderen Beförderungspapiers als des Frachtbriefes im Tarif festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151179

Alte Dokumentnummer

N9198813127H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/180/P57/NOR12151179

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