(2)Absatz 2,Bei Lehrern im Sinne des Abs. 1 richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung. § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (§ 43 UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.Bei Lehrern im Sinne des Absatz eins, richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung. Paragraph 194, BDG 1979 und Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (Paragraph 43, UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im Paragraph 194, Absatz eins, BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen Paragraph 194, BDG 1979 und Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.