Bundesrecht konsolidiert

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Überleitung von Universitätspersonal Art. 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überleitung von Universitätspersonal

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Index

64/01 Hochschullehrer

Text

Artikel römisch dreizehn

Inkrafttreten und Vollziehung

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, tritt Artikel römisch vier, mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Gesetzesnummer

10008642

Dokumentnummer

NOR12103378

Alte Dokumentnummer

N6198810317E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/148/A13/NOR12103378

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