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Kunstförderungsgesetz § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.12.2020
§ 8 am 23.12.2020
§ 10 am 23.12.2020
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 24.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020
§ 9 gültig von 04.08.2015 bis 23.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2015
§ 9 gültig von 19.03.1988 bis 03.08.2015
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kunstförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 91/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
04.08.2015
Außerkrafttretensdatum
23.12.2020
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Beiräte
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins,
Der Bundeskanzler kann zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind.
(2)
Absatz 2,
Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl Nr. 133/1955
, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.
Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.
Im RIS seit
03.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10009667
Dokumentnummer
NOR40173104
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P9/NOR40173104
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