Bundesrecht konsolidiert

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Kunstförderungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Beiräte

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler kann zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR40173104

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P9/NOR40173104

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