Bundesrecht konsolidiert

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Kunstförderungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.08.1997

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Index

77 Kunst, Kultur

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 idF BGBl. I Nr. 95/1997

Text

Arten der Förderung

Paragraph 3, (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
  2. Ziffer 2
    der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
  3. Ziffer 3
    zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
  4. Ziffer 4
    Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
  5. Ziffer 5
    die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
  6. Ziffer 6
    die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
  7. Ziffer 7
    die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen
und 8. sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
  1. Absatz 2Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
  2. Absatz 3Stipendien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5 und Preise im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7, sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.

Schlagworte

Geldzuwendung, Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß, Staatspreis, Würdigungspreis

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR12126790

Alte Dokumentnummer

N7199747850L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P3/NOR12126790

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