Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unterrichtspraktikumsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Höhe des Ausbildungsbeitrages

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 48,08 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Unterrichtspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder des gemäß Paragraph 16, gekürzten Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
  3. Absatz 3,Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten ein Kinderzuschuss, soweit ihr oder ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund eines Dienstverhältnisses zusteht. Der Anspruch auf den Kinderzuschuss sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung des Kinderzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamtinnen oder für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht der Kinderzuschuss nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
  4. Absatz 4,Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, so gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist Paragraph 2, Absatz eins, BLVG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Einem Unterrichtspraktikanten, der neben seiner Einführung in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag nach Absatz eins, in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 sind, tritt eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40182196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/145/P15/NOR40182196

Navigation im Suchergebnis