Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Feber 1988 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 1. April 1988 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Feber 1988 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, für Österreich mit 1. April 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Frankreich
„Die in Art. 3 Abs. 4 lit. a und Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen müssen mit jenen vereinbar sein, die angenommen wurden, um Feuersgefahr und Panik vorzubeugen und, im Notfall, die rasche Evakuierung des Publikums zu ermöglichen.„Die in Artikel 3, Absatz 4, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen müssen mit jenen vereinbar sein, die angenommen wurden, um Feuersgefahr und Panik vorzubeugen und, im Notfall, die rasche Evakuierung des Publikums zu ermöglichen.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf die europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet.“Gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf die europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet.“
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.
Russische Föderation
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieses Übereinkommens, dem die ehemalige Sowjetunion am 12. Februar 1991 beigetreten ist, angesehen.