Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1987, V 93-133/87-6, Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1987, römisch fünf 93-133/87-6, Ziffer 2 und 3 des Abschnittes römisch sechs des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig aufgehoben.