Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Senegal, in der Folge als Vertragschließende Teile bezeichnet;
Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen Senegal und Österreich zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß zu verfolgen;
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *), in der Folge als die „Konvention“ bezeichnet;
Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Regeln dieser „Konvention“ anzuwenden;
Sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,