ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen (Abs. 2) erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1987, Menschen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird.Paragraph eins, (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen (Absatz 2,) erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1987,, Menschen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird.
(2)Absatz 2,Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Hinsichtlich dieser Personen, sofern sie nicht Versicherungsnehmer sind, ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.