Bundesrecht konsolidiert

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Bundesministeriengesetz 1986 Art. 2

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 78/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A und J der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz angehörenden Bediensteten werden im Verhältnis 8 : 1 in die Planstellenbereiche des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Zentralausschüsse im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid festzustellen, welche der davon betroffenen Beamten in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen werden. Dabei sind zunächst jene Beamten zu übernehmen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Im übrigen sind Beamte zu übernehmen, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Absatz 4,Alle übrigen Bediensteten werden durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugewiesen.
  5. Absatz 5,Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angehörigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind die der Dienstbehörde zukommenden Obliegenheiten weiterhin vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160029

Alte Dokumentnummer

N11987190150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/78/A2/NOR12160029

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