§ 3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind. Paragraph 3, Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 einzureihen sind.