Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtspraktikantengesetz § 25

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums

Paragraph 25,

Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.

Anmerkung

Diese Personen haben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR12034250

Alte Dokumentnummer

N2198717591R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P25/NOR12034250

Navigation im Suchergebnis