Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtspraktikantengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß

Paragraph 19, (1) Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt, wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird.
  2. Absatz 3,Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächtsgelegenen Anmerkung, richtig: nächstgelegenen) Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses. Auf diese Aufwandsentschädigung sind Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz und Paragraph 20 b, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend
Kinderzulage finden sich in §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, und jene betreffend Fahrtkostenzuschuß in § 20b in
Verbindung mit § 15 des zitierten Gesetzes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR12039980

Alte Dokumentnummer

N2199763027J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P19/NOR12039980

Navigation im Suchergebnis