Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 17. Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 70 vH des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Paragraph 17, Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 70 vH des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.