Bundesrecht konsolidiert

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EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang III Art. 1

Kurztitel

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang III

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 634/1987

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE CODES

Feld Nr. 1: Anmeldung

Erster Teil

Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:

  • Strichaufzählung
    die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei;
  • Strichaufzählung
    die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.
Dritter Teil
Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird.
Feld Nr. 19: Container
Folgende Codes sind zu verwenden:
0: Nicht in Containern beförderte Waren;
1: In Containern beförderte Waren.
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:

  Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

  A. Einziffriger Code (obligatorisch)

  B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien

     freigestellt)

---------------------------------------------------------------------

   A       B                         Bezeichnung

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   1      10       Seeverkehr

          12         Waggon auf Seeschiff

          16         Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf

                     Seeschiff

          17         Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff

          18         Binnenschiff auf Seeschiff

   2      20       Eisenbahnverkehr

          23         Straßenfahrzeug auf Eisenbahn

   3      30       Straßenverkehr

   4      40       Luftverkehr

   5      50       Postsendungen

   7      70       Festinstallierte Transporteinrichtungen

   8      80       Binnenschiffahrt

   9      90       Eigener Antrieb

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Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.
Feld Nr. 33: Warennummer
Erste Unterteilung
In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.
Weitere Unterteilungen
Auszufüllen nach Maßgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien. (Die Angabe sollte unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)

Gesetzesnummer

10006869

Dokumentnummer

NOR12075120

Alte Dokumentnummer

N5198713785H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/634/A1/NOR12075120

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