Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend „EFTA-Länder“ genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) -
GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,
GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
GESTÜTZT auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, daß das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden.
IN DER ERWÄGUNG, daß zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,
HABEN BESCHLOSSEN, nachstehendes Übereinkommen zu schließen: