Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Integrations-Durchführungsgesetz 1988 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 623/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

Zollbestimmungen für die Einfuhr

Paragraph 13, (1) Die in den Integrationsabkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8, der Ursprungsregeln vorgelegt wird, sofern nicht ein Amtshilfeverfahren die sachliche Unrichtigkeit ergibt.

  1. Absatz 2,Wird ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet, weil ein unrichtiger Ursprungsnachweis vorgelegt wurde oder weil das Erfordernis der direkten Beförderung nach Artikel 7, der Ursprungsregeln nicht eingehalten wurde, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Behörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse der Ursprungsregeln für die Ausstellung des Ursprungsnachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 3,Auf die nach Absatz 2, entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat.
  3. Absatz 4,Betrifft die gemäß Absatz 2, entstandene Abgabenschuld mehrere Eingangsabgabenbescheide, so kann über Antrag eines im Absatz 3, genannten Zollschuldners diese durch ein Zollamt gesamthaft berechnet und vorgeschrieben werden, wobei gegebenenfalls vom höchsten der in Betracht kommenden Zollsätze auszugehen ist.

Anmerkung

Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644/1988

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049227

Alte Dokumentnummer

N3198714441T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/623/P13/NOR12049227

Navigation im Suchergebnis