Bundesrecht konsolidiert

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Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

§ 30.
  1. Absatz einsWer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40044566

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P30/NOR40044566

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