Bundesrecht konsolidiert

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Harmonisiertes System - Änderungsprotokoll Art. 2

Kurztitel

Harmonisiertes System - Änderungsprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 553/1987

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 2

A. Das gegenständliche Protokoll soll gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft treten, vorausgesetzt, daß wenigstens siebzehn der in Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt haben. Kein Staat oder keine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann jedoch die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde hinterlegen, wenn von diesen nicht vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder vorher oder gleichzeitig die Ratifikationsurkunde oder die Beitrittsurkunde betreffend das Übereinkommen hinterlegt wurde.

B. Alle Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, nachdem das gegenständliche Protokoll gemäß obigem Absatz A in Kraft getreten ist, werden Vertragsparteien des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung.

Schlagworte

Zollunion

Gesetzesnummer

10004542

Dokumentnummer

NOR12049417

Alte Dokumentnummer

N3198726945J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/553/A2/NOR12049417

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