Bundesrecht konsolidiert

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Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995

Unterzeichnungsdatum

23.09.1987

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.

Titel

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG FÜR DIE JAHRE 1987 BIS 1990
StF: BGBl. Nr. 545/1987

Änderung

Sprachen

Deutsch, Bulgarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien,

geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung und des Sports fortzuführen und zu erweitern,

bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden und darstellenden Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden Vertragsstaaten hervorzuheben,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur'' enthaltenen Ziele und des Schlußdokumentes des Madrider Folgetreffens zu fördern,

im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis zwischen den beiden Völkern,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen zur Durchführung des am 9. Februar 1973 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung *1) abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:

--------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1974,

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 53, Absatz eins, mit 1. Dezember 1987 in Kraft.

Gesetzesnummer

10009637

Dokumentnummer

NOR11009828

Alte Dokumentnummer

N7198713771T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/545/P0/NOR11009828

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