Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 10 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 10, gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
(2)Absatz 2,Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat, Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Siehe die jeweiligen Zulassungsbestimmungen des NPG,
BGBl. Nr. 522/1987, des RAPG,
BGBl. Nr. 556/1985 und des RStDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
2. Die Abs. 1 und 2 ändern aber nichts an den allgemeinen Berufsvoraussetzungen. Vor der Ernennung zum Richter oder Notar bzw. der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte müssen daher weiterhin die nach den jeweiligen Berufsrechten (RAO,
RGBl. Nr. 96/1869, NO,
RGBl. Nr. 75/1871 und RStDG,
BGBl. Nr. 305/1961) erforderlichen Praxiszeiten zurückgelegt werden.
3. EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007.
Schlagworte
Praxiszeit, Urkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Gesetzesnummer
10002801
Dokumentnummer
NOR40094938