Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 11

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 10, gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
  2. Absatz 2,Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat, Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Siehe die jeweiligen Zulassungsbestimmungen des NPG, BGBl. Nr. 522/1987, des RAPG, BGBl. Nr. 556/1985 und des RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.
2. Die Abs. 1 und 2 ändern aber nichts an den allgemeinen Berufsvoraussetzungen. Vor der Ernennung zum Richter oder Notar bzw. der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte müssen daher weiterhin die nach den jeweiligen Berufsrechten (RAO, RGBl. Nr. 96/1869, NO, RGBl. Nr. 75/1871 und RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) erforderlichen Praxiszeiten zurückgelegt werden.
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Praxiszeit, Urkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR40094938

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P11/NOR40094938

Navigation im Suchergebnis