Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7,
BGBl. I Nr. 111/2007).
Text
1. Abschnitt
Anrechenbarkeit von Ausbildungen
§ 1.Paragraph eins,
Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.
Anmerkung
EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Gesetzesnummer
10002801
Dokumentnummer
NOR40094928