Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 1

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

1. Abschnitt

Anrechenbarkeit von Ausbildungen

Paragraph eins,

Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR40094928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P1/NOR40094928

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