Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsprüfungsgesetz § 9

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 9,

Der Präses der Notariatsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.

Anmerkung

Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung siehe § 18; dieser Zeitpunkt
ist auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern
bekanntzugeben (§ 19).

Schlagworte

Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034192

Alte Dokumentnummer

N2198717455R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P9/NOR12034192

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