Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NPG
Index
27/02 Notare
Text
§ 9.Paragraph 9,
Der Präses der Notariatsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.
Anmerkung
Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung siehe § 18; dieser Zeitpunkt
ist auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern
bekanntzugeben (§ 19).
Schlagworte
Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR12034192
Alte Dokumentnummer
N2198717455R