Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
NPG
Index
27/02 Notare
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr.
111/2007.
Text
§ 21.Paragraph 21,
Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien. In diesem Fall sind auch die Ergebnisse der Prüfungsfächer des Rigorosums bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses der betreffenden Teilprüfung der Notariatsprüfung zu berücksichtigen. Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien. In diesem Fall sind auch die Ergebnisse der Prüfungsfächer des Rigorosums bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses der betreffenden Teilprüfung der Notariatsprüfung zu berücksichtigen.
Anmerkung
1. Vgl. auch die Anrechnungsbestimmungen des § 12 Abs. 5 des
rechtswissenschaftlichen Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 140/1978.
2. Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die
Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch
Universitätslehrer siehe das BARG,
BGBl. Nr. 523/1987.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR12036323
Alte Dokumentnummer
N2199313000A