Bundesrecht konsolidiert

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ASOR-Durchführungsgesetz § 3

Kurztitel

ASOR-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Abschnitt 2

Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Von der Genehmigungspflicht auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,,
    2. Ziffer 2
      Absetzfahrten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      Abholfahrten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, unter der Voraussetzung, daß
    4. 3 Punkt eins
      die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste an demselben Ort aufgenommen werden und
    5. 3 Punkt 2
      die Fahrgäste
      1. Litera a
        auf dem Gebiet entweder eines Nichtvertragsstaates oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und in einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt worden sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder
      2. Litera b
        vorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, oder
      3. Litera c
        eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt; die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
  2. Absatz 2,Besetzte Rückfahrten in das Gebiet der Vertragspartei „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ sind auf das Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschränkt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 2, Litera b, gilt nicht gegenüber der Türkei.
  4. Absatz 4,Der in Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, angeführte Gelegenheitsverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht, sofern die Bedingungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016

Gesetzesnummer

10011667

Dokumentnummer

NOR12150975

Alte Dokumentnummer

N9198717793R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/521/P3/NOR12150975

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