vorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, odervorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, oder