Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: Auf Grund des Paragraph 40, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: