Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Art. 4

Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 492/1987

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

28.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011841

Alte Dokumentnummer

N1198710375A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/492/A4/NOR12011841

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