Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Art. 16

Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 492/1987

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

28.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011853

Alte Dokumentnummer

N1198710387A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/492/A16/NOR12011853

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