die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung umzusiedelnder Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe während des hiefür unumgänglich notwendigen Zeitraumes, längstens jedoch auf zwei Jahre, wobei es sich jedoch nicht um die Beschaffung von Ersatzwohnungen gemäß § 21 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes handeln darf;die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung umzusiedelnder Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe während des hiefür unumgänglich notwendigen Zeitraumes, längstens jedoch auf zwei Jahre, wobei es sich jedoch nicht um die Beschaffung von Ersatzwohnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Stadterneuerungsgesetzes handeln darf;