Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung Art. 1

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 485/1987

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.10.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

„Die Österreichische Botschaft Warschau entbietet dem Außenministerium der Volksrepublik Polen den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich, folgendes mitzuteilen:

Die Österreichische Bundesregierung hat beschlossen, die gemäß Artikel 7, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 vereinbarte Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1987, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 1987, 24.00 Uhr, für polnische Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines für Flugpersonal sind, zu verlängern.

Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.''

Gesetzesnummer

10005640

Dokumentnummer

NOR12061844

Alte Dokumentnummer

N4198710277Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/485/A1/NOR12061844

Navigation im Suchergebnis