Bundesrecht konsolidiert

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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 478/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Typ

Vertrag – EG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

15.07.1986

Index

79/02 Forschung

Beachte

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Titel

RAHMENABKOMMEN ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
StF: BGBl. Nr. 478/1987 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 25 AB 92 S. 17. BR: AB 3258 S. 487.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH, im Namen der Republik Österreich, im folgenden „Österreich” genannt, einerseits,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften das vorliegende Rahmenabkommen sowie jedwede im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Aktion in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften beeinträchtigen, bilaterale Tätigkeiten mit Österreich im wissenschaftlichen und technologischen Bereich sowie der Forschung und Entwicklung durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Abkommen zu schließen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der wissenschaftlichen und technischen Forschung für Österreich und die Gemeinschaften und ihres gegenseitigen Interesses an einer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zur besseren Nutzung der eingesetzten Mittel und Vermeidung unnötiger Überschneidungen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und die Kommission auf der Sitzung vom 9. April 1984 in Luxemburg die Auffassung vertreten haben, daß die zunehmende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Gemeinschaften und den EFTA-Ländern insbesondere eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung rechtfertigt, und die Notwendigkeit unterstrichen haben, die Anstrengungen zu verstärken, namentlich mit dem Ziel einer Förderung der Mobilität der Forscher, und daß ferner die Minister den Wunsch geäußert haben, daß bestimmten zukunftsträchtigen industriellen und technologischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ferner im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zusammenarbeiten und beabsichtigen, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzusetzen,

IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Gemeinschaften gegenwärtig wichtige Forschungsprogramme und auf prioritären Bereichen durchführen, die weitgehend übereinstimmen,

IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Gemeinschaften ein Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahmen einer großen Zahl dieser Programme haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß es im Hinblick darauf wünschenswert ist, einen Rahmen zu erstellen, der die gesamte Zusammenarbeit zwischen Österreich und den Gemeinschaften auf dem Gebiet der Forschung umfaßt und es auch ermöglicht, private Organisationen und Unternehmen zu beteiligen, und der außerdem für einfache und wirksame Verfahren sorgen und dynamisch sein sollte -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 13, wurden am 14. Juli 1986 bzw. 30. Juli 1987 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß Artikel 13, mit 30. Juli 1987 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1. 1. 1992
2. zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 125/1988

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10009635

Dokumentnummer

NOR11009826

Alte Dokumentnummer

N7198713738T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/478/P0/NOR11009826

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