Bundesrecht konsolidiert

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Sichtvermerkspflicht - Aufhebung - Beendigung der Aussetzung (Tunesien) Art. 1

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung - Beendigung der Aussetzung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 477/1987

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 1362-A/87

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich ihm folgendes zur Kenntnis zu bringen:

Die Bundesregierung der Republik Österreich hat den Beschluß gefaßt, die auf Grund des Artikels 4 des durch Notenwechsel vom 28. Juni 1965 zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik geschlossenen Abkommens zur Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *) für die Staatsbürger der beiden Länder erfolgte vorübergehende Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens auf tunesische Staatsbürger im Besitze gewöhnlicher Reisepässe zu beenden. Die Anwendung dieser zeitweiligen Aussetzung, die mit 1. Feber 1986 eingeführt worden ist **), wird am 1. August 1987 um 0,00 Uhr beendigt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Tunis, am 17. Juli 1987

L. S.

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Tunis

___________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1965,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1986,

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005638

Dokumentnummer

NOR12061845

Alte Dokumentnummer

N4198710284Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/477/A1/NOR12061845

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