(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 43/2012)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2012,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 22. Oktober 1987 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, für Österreich mit 22. Oktober 1987 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Jugoslawien, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika und Ungarn.
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 gebunden zu erachten: Deutsche Demokratische Republik, Iran, Kuba, Sowjetunion, Südafrika, Türkei, Ungarn und Zypern.Nachstehende Staaten haben erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 2 bis 7 gebunden zu erachten: Deutsche Demokratische Republik, Iran, Kuba, Sowjetunion, Südafrika, Türkei, Ungarn und Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen bzw. Vorbehalte erklärt:
Kuba
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, daß es sich an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 nicht gebunden erachtet und daß jeder Streitfall, der zwischen Vertragsparteien entstünde, auf diplomatischem Wege durch Verhandlung gelöst werden muß.Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, daß es sich an die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 2 bis 7 nicht gebunden erachtet und daß jeder Streitfall, der zwischen Vertragsparteien entstünde, auf diplomatischem Wege durch Verhandlung gelöst werden muß.