Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
18.09.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Anlage 1 Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2
1. | Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub | |
1.1 | SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 | 0,6 mg/m3 (0,22 ppm) |
1.2 | Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3 | 0,8 mg/m3 |
2. | Kohlenmonoxid | 30 mg/m3 (26 ppm) |
3. | Stickstoffdioxid | 0,6 mg/m3 (0,31 ppm) |
4. | Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird. |
5. | Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe – als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20° C und 1013 mbar – ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe – als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20° C und 1013 mbar – ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird. |
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Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10000921
Dokumentnummer
NOR12012070
Alte Dokumentnummer
N11987194880