(4)Absatz 4,Es können nur jene Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (§ 6 Abs. 3) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.Es können nur jene Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (Paragraph 6, Absatz 3,) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.