Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für Partnervermittler § 7

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Gewerbetreibende hat Informationen über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche nachweislich schriftlich weiterzugeben. Diese Informationen haben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      eine genaue Beschreibung der Person einschließlich zumindest folgender Angaben: Geschlecht, Alter, Größe, Religion, Stand, Kinder, Beruf, Wohnort, Hobbys,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß diese Person bereit ist, mit dem vermittelten Partner eine Partnerschaft einzugehen, und
    3. Ziffer 3
      den Hinweis, daß diese Informationen von einem zur Ausübung der Partnervermittlung berechtigten Gewerbetreibenden bekanntgegeben werden, und daß er nicht berechtigt ist, eine Erfolgsprovision für die Vermittlung eines Ehevertrages zu fordern oder entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um eine Partnervermittlung, die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft zum Gegenstand hat, so sind die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur insoweit weiterzugeben, als sie für die gewünschte Partnerschaft von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Es können nur jene Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (Paragraph 6, Absatz 3,) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10006902

Dokumentnummer

NOR12075296

Alte Dokumentnummer

N51987194650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/434/P7/NOR12075296

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